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Verletzung der Aufsichtspflicht Aufsichtspflichtverletzung Haftpflichtversicherung LexikonVerletzung der Aufsichtspflicht AufsichtspflichtverletzungKinder sind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (im Straßenverkehr bis zum 10. Lebensjahr) gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht haftbar. Solange sie minderjährig sind - also vom 7. bis 18. Lebensjahr - haften sie nur beschränkt. Sind Kinder an einem Unfall oder Schadensfall beteiligt, kann daraus für einen Geschädigten ein besonderer Härtefall werden. Um dies auszugleichen, kann auch derjenige haftbar gemacht werden, der die Aufsichtspflicht über das Kind hatte. Hierbei spricht man von der Verletzung der Aufsichtspflicht. In der Regel sind das die Eltern. Aber auch Großeltern, Pflegeeltern, das Kindermädchen oder die Nachbarn können mit der Aufsicht über Kinder betraut sein. Derjenige, der zum Zeitpunkt des Schadens die Aufsichtspflicht hatte, muss für den verursachten Schaden aufkommen, den das beaufsichtigte Kind einem Dritten zugefügt hat. Diese sogenannte Ersatzpflicht gilt nur wenn aufsichtspflichtige Personen ihrer Aufsichtspflicht "schuldhaft nicht nachgekommen sind". Vom Gesetzgeber wird im Schadenfall zunächst immer von einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung ausgegangen. Wenn Sie aufsichtspflichtig sind, können Sie sich von der Schadenersatzpflicht nur in folgenden Fällen entlasten: Wenn Sie nachweisen, dass Sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder dass der Schaden auch bei gehöriger (ausreichender) Beaufsichtigung entstanden wäre. Die Beweislast bei der Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB bezeichnet man deshalb als "umgekehrte Beweislast". Wie notwendig oder ausreichend die Aufsicht über ein Kind zu sein hat, wird nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes beurteilt. Wenn Sie auch in solchen Fällen Versicherungsschutz wünschen, empfiehlt sich der Einschluss der Klausel deliktunfähige Kinder in die Privathaftpflichtversicherung.
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